BGH weist Klage Marokkos gegen deutsche Medien zurück
Wichtige Fakten
- • BGH wies Klage Marokkos gegen Zeit und SZ endgültig ab
- • Berichte betrafen Vorwürfe über Pegasus-Spionage gegen Frankreich
- • Staaten verfügen nicht über persönliche Ehre wie Privatpersonen
- • Urteile von Land- und Oberlandesgericht Hamburg bestätigt
- • Pressefreiheit bei Auslandsberichterstattung geschützt
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Königreichs Marokko gegen die Zeit und die Süddeutsche Zeitung abgewiesen. Die Medien hatten im Sommer 2021 über Vorwürfe berichtet, dass Marokko mithilfe der Spionagesoftware Pegasus Personen in Frankreich ausspioniert habe, darunter Präsident Emmanuel Macron und Ex-Premierminister Édouard Philippe. Marokko sah sich in seinem Achtungsanspruch verletzt und forderte Unterlassung sowie Löschung der Berichte.
Rechtliche Begründung
Der BGH bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen in Hamburg. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zwar festgestellt, dass die Indizien für die Berichterstattung möglicherweise nicht ausreichten, jedoch entschied es, dass Marokko als ausländischer Staat nicht gegen Presseberichte in Deutschland vorgehen könne, da dies die Pressefreiheit bei Auslandsberichterstattung zu stark einschränken würde. Der BGH führte aus, dass Staaten weder über persönliche Ehre verfügen noch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind und daher keine Ansprüche wie Privatpersonen geltend machen können.
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