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Gesellschaft 11.03.2026, 13:53 Aktualisiert: 11.03.2026, 15:17

BGH stärkt Jugendschutz bei E-Zigaretten-Ersatztanks

BGH stuft Ersatztanks für E-Zigaretten als Tabakprodukte ein.

Wichtige Fakten

  • BGH stuft Ersatztanks für E-Zigaretten als Tabakprodukte ein.
  • Verkauf nur nach Alterskontrolle an Personen ab 18 Jahren erlaubt.
  • Entscheidung geht auf Wettbewerbsklage zwischen Tabakhändlern zurück.
  • Urteil gilt unabhängig davon, ob Tanks befüllt oder leer sind.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten unter das Jugendschutzgesetz fallen und damit als Tabakprodukte eingestuft werden. Sie dürfen daher nur verkauft werden, wenn zuvor eine Alterskontrolle durchgeführt wurde, um sicherzustellen, dass der Käufer mindestens 18 Jahre alt ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Ladenthekenverkauf als auch für den Versandhandel über das Internet.

Hintergrund und Begründung

Die Entscheidung geht auf einen Rechtsstreit zwischen zwei Tabakhändlern zurück, bei dem einer seinen Konkurrenten verklagte, weil dieser Ersatztanks ohne Alterskontrolle verkaufte. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass solche Tanks allein für den Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten bestimmt und geeignet sind, was eine Gefahr für den Jugendschutz darstellt. Damit schafft das Urteil Klarheit in einer bisher rechtlich unklaren Situation und stärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor dem Zugang zu E-Zigaretten-Produkten.

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