BGH-Urteil: Vergleichsangebote für Wohnungseigentümergemeinschaften nicht mehr verpflichtend
Wichtige Fakten
- • Der BGH hebt bisherige Gerichtspraxis zu drei Vergleichsangeboten auf.
- • Keine allgemeine Verpflichtung für Erhaltungsmaßnahmen mehr.
- • Dringlichkeit und bewährte Handwerker können gegen Angebote sprechen.
- • Eigenverantwortung der Eigentümergemeinschaft wird gestärkt.
- • Einzelne Eigentümer können weiterhin bei Überteuerung klagen.
BGH-Urteil zu Vergleichsangeboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Beauftragung von Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Bisher forderten viele Gerichte drei Angebote bei Kosten über etwa 3.000 Euro, was der BGH nun als zu schematisch und einschränkend für das Ermessen der Eigentümer bewertet.
Argumente des Gerichts
Laut Bettina Brückner, Vorsitzende des 5. Zivilsenats, sprechen mehrere Faktoren gegen eine Pflicht zu Vergleichsangeboten: Dringlichkeit bei Schäden wie Feuchtigkeit, regionale Knappheit an Handwerksbetrieben und Vorteile langfristiger Geschäftsbeziehungen mit bewährten Handwerkern. Der BGH betont, dass Eigentümer in der Regel selbst beurteilen können, ob ein Preis angemessen ist.
Folgen und Hintergrund
Das Urteil stärkt die Eigenverantwortung der Gemeinschaften und ermöglicht schnellere Entscheidungen. Einzelne Eigentümer behalten jedoch das Recht, bei überteuerten oder ungeeigneten Angeboten zu klagen, wie im Fall eines Eigentümers aus Wuppertal, dessen Klage abgewiesen wurde. Dies markiert eine Abkehr von bisherigen Rechtsprechungen unterer Gerichte.
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