BGH-Urteil: Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlagen auf Balkon installieren
Wichtige Fakten
- • BGH: Eigentumsgemeinschaft muss Klimaanlagen-Einbau zustimmen.
- • Split-Gerät besteht aus Innen- und Außeneinheit an Fassade.
- • Rechte anderer Eigentümer dürfen nicht unbillig beeinträchtigt werden.
- • Spätere Betriebsgeräusche sind für Zustimmung unerheblich.
- • Mieter benötigen weiterhin Vermieter-Zustimmung.
BGH erleichtert Einbau von Klimaanlagen in Wohnungseigentum
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, eine Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon zu installieren. Die Eigentümerversammlung muss einem solchen Vorhaben zustimmen, sofern dadurch die Rechte der anderen Eigentümer nicht unbillig beeinträchtigt werden. Dabei kommt es laut BGH nur auf die unmittelbaren baulichen Folgen an, nicht auf spätere Betriebsgeräusche oder andere Nutzungsbeeinträchtigungen.
Der Fall einer Berliner Familie war Auslöser des Verfahrens. Sie wollte eine Split-Klimaanlage mit Außengerät an der Außenwand montieren, wofür Bohrungen nötig waren. Das Amtsgericht wies die Klage ab, doch das Landgericht Berlin II und nun der BGH gaben der Familie recht.
Einschränkungen gelten für denkmalgeschützte Gebäude. Mieter brauchen weiterhin die Zustimmung des Vermieters. Die konkrete Ausführung kann zudem an Auflagen geknüpft werden, um unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden.
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